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Streit mit dem Nachbarn

Autor: admin | 06.11.2014

Jemand baut seine Solaranlage am Gartenbord. Die Anlage ist durch die Baukommission bewilligt und das Gartenbord gehört offensichtlich zum Grundstück des Bauherren. Der Nachbar wendet sich an die Gemeinde, die alles für rechtens hält. Nun wendet sich der genervte Nachbar an das an das kantonale Bau- und Justizdepartement. Er würde von der Anlage geblendet werden und sein Nachbar hätte die Solaranlage auch woanders, als ausgerechnet auf das Gartenbord bauen können. Dem widersprach das Baudepartment.


Nun wendet sich der Nachbar an das Verwaltungsgericht des Kanton Solothurns. Dieses Gericht heißt die Beschwerde insofern für gut, als dass der Nachbar die Möglichkeit zum Einspruch kommt. Dies wohlverstanden zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung und immerhin nun zu einem Zeitpunkt, wo eigentlich Baubewilligungen für Solaranlagen nur in Ausnahmefällen benötigt werden.


Damit nicht genug, nun will der kämpferische Hausbesitzer Verfahrensentschädigung für das Verwaltungsgericht in Höhe von 2545 Franken. Das Bundesgericht sieht jedoch den Entscheid des Verwaltungsgerichtes lediglich als einen Zwischenentscheid an und gibt dem Ansinnen für Verfahrensentschädigung nicht statt, verdonnert aber den wehrhaften Nachbarn zu 1 000 Franken Verfahrensgebühren vor dem Bundesgericht.


Und dies alles wegen einer harmlosen Solaranlage – ob es das Wert ist? Vielleicht wäre es klüger sich mit seinem Nachbarn zu befreunden und gemeinsam eine Anlage zu bauen und zu nutzen!


Quelle: Solothurner Zeitung